69 betreffend AX.________ nicht im Interesse der C.________ GmbH und wirft ihm die Anklage nicht vor, mit AX.________ gemeinsame Sache zum Nachteil der C.________ GmbH gemacht zu haben. Erstellt und für die Beurteilung des vorliegend angeklagten Sachverhalts von Bedeutung ist, dass der Beschuldigte AX.________ gegenüber G.________ als eine äusserst vermögende, in einem Steuerstrafverfahren verwickelte, potenzielle Kreditgeberin präsentierte.