_ gesperrt worden seien. Sie erachtete es jedoch nicht als erstellt, dass AX.________ überhaupt auf ‘Zuschüsse’ von Dritten angewiesen gewesen sei, da die Sperrung nicht für ihre ausländischen Konti gegolten habe. In Abweichung zur Vorinstanz lässt die Kammer diese Fragen offen, zumal der besagte Beschluss des Amtsgerichts BX.________(Ort) ohne weiteres gefälscht sein könnte (z.B. anlehnend an einen echten Beschluss als Vorlage) und folglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Person AX.________ erfunden ist bzw. die mit dem Beschuldigten in Kontakt gestandene Person in Tat und Wahrheit jemand anders ist.