18 1158 Z. 34 f.). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist auch hier wieder undurchsichtig, wirr und darauf ausgerichtet, die Ereignisse so zurechtzubiegen, wie es ihm in der konkreten Situation opportun erscheint. Fakt ist, dass auch bei diesem Kreditgeschäft die Interessen der C.________ GmbH nicht im Vordergrund standen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, lässt sich an der Geschichte um die Personalie AX.________ nicht viel verifizieren. Die Vorinstanz ging davon aus, dass AX.________ – im Gegensatz zu ‘AV.________’, dessen Identität nicht mit Sicherheit habe geklärt werden können – tatsächlich existiert.