68 Oberinstanzlich sprach der Beschuldigte ebenfalls von einem «Erbschaftsproblem», weshalb AX.________ Geld gebraucht habe (pag. 18 1157 58 Z. 21). Zudem führte er aus, AX.________ habe ihn – nach Vermittlung durch den Bänker CE.________, welcher ihm mitgeteilt habe, dass Frau AX.________ «ziemlich viel Vermögen» habe – angerufen und ihn [den Beschuldigten] nach Geld, nämlich nach «vorübergehend CHF 20'000.00 oder CHF 30'000.00», gefragt. Der Beschuldigte habe dieses Darlehen an AX.