Auf insgesamt sechs der neunzehn Barbezugsquittungen steht "BU.________" (offenbar, weil die Bankangestellten nicht verstanden, dass das der Nachname einer Person war und diese nicht BU.________ heisst), d.h. ist ein Vermerk angebracht, wofür das bezogene Bargeld verwendet werden sollte. Die Bargeldbezüge sind in der Anklageschrift korrekt vermerkt (Tabelle in Ziff. I.1.1.3 S. 6). A.________ bestritt die Bargeldbezüge denn auch nicht, gab aber an, er habe die gesamte bar bezogene Summe an eine Frau namens AX.________ gegeben. Der Bezug der total CHF 5'500.00 und EUR 279'188.92 (= CHF 306'689.15; vgl. Fn. 12 der Anklageschrift) ist damit erstellt.