Der Beschuldigte habe schliesslich in der Absicht gehandelt, sich persönlich oder weiteren Personen, insbesondere AX.________, einen Vermögensvorteil im Umfang der vorgenommenen Vermögensdispositionen zu verschaffen, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er resp. die begünstigten Personen darauf keinen Anspruch gehabt hätte(n). 10.3.2. Beweismittel Für die Zusammenfassung der relevanten Beweismittel kann wiederum auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 18 575 ff.; S. 106 ff.). 10.3.3. Beweiswürdigung Die Vorinstanz erwog in tatsächlicher Hinsicht was folgt (pag. 18 585 ff.;