66 Der Beschuldigte habe ferner im Wissen darum gehandelt, dass die C.________ GmbH von den begünstigten Dritten keine Rückerstattung der geleisteten Zahlungen oder eine anderweitige adäquate Gegenleistung erhalten würde und dass er selber zur Rückzahlung ohne vorherige Kreditaufnahme nicht in der Lage wäre. Der Beschuldigte habe schliesslich in der Absicht gehandelt, sich persönlich oder weiteren Personen, insbesondere AX.