GmbH Risiken eingegangen, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingegangen wäre und er habe die ihm als Geschäftsführer obliegende Pflicht verletzt, für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens zu sorgen. Durch die Handlungen des Beschuldigten sei der Gesellschaft ein Vermögensschaden im Umfang der vorgenommenen Barbezüge entstanden, weil der Beschuldigte selber nicht in der Lage gewesen sei, das von ihm bezogene Bargeld unverzüglich aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen und weil er es im Übrigen versäumt gehabt habe, der C._____