Soweit der Beschuldigte das bezogene Bargeld in der Folge nicht für sich persönlich verwendet habe, soll er es gemäss Anklageschrift anschliessend an eine AX.________ übergeben haben, dies - ohne im Namen der C.________ GmbH eine adäquate Gegenleistung zu vereinbaren, - ohne Vorhandensein beweisgeeigneter Urkunden, die über die involvierten Vertragsparteien und den Rechtsgrund der Bargeldübergaben Aufschluss gegeben hätten, - ohne der C.________ GmbH für die Weitergabe des Bargeldes schriftliche Quittungen ausstellen zu lassen, - ohne für die C.__