Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. Wie bereits ausgeführt, sieht die Kammer indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte mit dem erhofften Kredit seine immensen Schulden aus dem ‘Bilderhandel’ sanieren wollte. Dies widerspräche seiner nach wie vor vertretenen Auffassung, im ‘Bilderhandel’ nichts falsch gemacht zu haben. Auch in der Vergangenheit hat er sich – trotz der ihm von der C.________ GmbH zugegangenen Gelder – um keine Rückzahlung seiner Schulden bemüht, sondern lediglich leere Versprechungen gemacht und neue Schulden angehäuft.