___ AG und nicht an die C.________ GmbH gehen und in erster Linie für das geschäftsfremde Projekt ‘AO.________ (Liegenschaft)’ verwendet werden, was nicht im geschäftsmässig begründeten Interesse der C.________ GmbH lag. Dies wusste der Beschuldigte als Geschäftsführer der C.________ GmbH und gleichzeitiger Inhaber der M.________ AG. Die Beweiswürdigung ergab, dass in dubio pro reo nicht davon ausgegangen werden kann, A.________ habe selber etwas von den EUR 210'500.00 erhalten. Daraus folgt, dass auch keine Absicht, sich direkt selbst zu bereichern, erstellt ist. Zweifellos erstellt ist jedoch, dass A.________ in der Absicht handelte, BR.________ und via diesen AW.