Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zuvor eine fast identische Erfahrung (‘AV.________’) gemacht hatte. Umso mehr musste er mit dem eingetretenen Schaden rechnen, zumal er – trotz der negativen Erfahrung – sein Geschäftsgebaren nicht anpasste und im gleichen Stil, d.h. ohne schriftliche Verträge und Vereinbarung von Sicherheiten, Geld der C.________ GmbH an eine ihm weitgehend unbekannte Person in der Türkei überwies. Der Schaden zum Nachteil der C.________ GmbH wäre im Übrigen – wie im vorangehenden Sachverhaltskomplex – selbst bei Einlangen des Kredits eingetreten, sollte dieser doch an die M.________ AG und nicht an die C.______