Ferner ist zu konstatieren, dass G.________ in keine Rechtsgutgefährdung eingewilligt hat, zumal sie über die risikoreichen Umstände der Transaktionen und mithin über das konkrete Risiko (vorgängig) nicht informiert worden war. Vielmehr wurde ihr vom Beschuldigten stets weisgemacht, er habe diesbezüglich alles im Griff und am Ende würde die Rechnung dank des zeitnah eingehenden Millionenkredits wieder aufgehen. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Auch bezüglich des subjektiven Tatbestands kann auf das bereits in [E. 10.1.4.] hiervor zum Sachverhalt M.________ AG/'AV.________’ Festgehaltene verwiesen werden.