Ergänzend kann bezüglich des Vermögensschadens festgehalten werden, dass der Beschuldigte Vermögen der C.________ GmbH gestützt auf offenkundig fadenscheinige Versprechen einer ihm nicht näher bekannten Person ins Ausland überwies, ohne hierfür eine Gegenleistung zugunsten der Gesellschaft zu vereinbaren oder das Geschäft in irgendeiner Art abzusichern. Der Schaden besteht demnach in erster Linie im Verlust des überwiesenen Geldes. Ferner ist zu konstatieren, dass G._____