Gestützt auf das Ergebnis der Beweiswürdigung zum Wissen und Wollen von G.________ kann auch nicht von einer Einwilligung der materiell berechtigten Person in die Verletzung des Rechtsguts Vermögen ausgegangen werden. Denn es fehlt an der vorgängigen und umfassenden Information, ohne die eine gültige Einwilligung nicht möglich ist. Das Gericht hat denn auch wiederum keine Zweifel, dass G.________ nicht in den Verletzungserfolg, nämlich den Vermögensschaden bei der C.________ GmbH, eingewilligt hätte, hätte sie vollumfängliche Kenntnisse darüber gehabt, was A.________ tat. Durch die Handlungen A.___