Er verursachte damit geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand und ging Risiken ein, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingegangen wäre. Unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen in [E. 10.1.4.] hiervor kommt das Gericht auch hier zum Schluss, dass das Vermögen der C.________ GmbH A.________ nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich/materiell fremd war, folglich die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Einpersonen- Gesellschaft nicht anwendbar ist. Gestützt auf das Ergebnis der Beweiswürdigung zum Wissen und Wollen von G._