A.________ kommt als Geschäftsführer der C.________ GmbH als Täter in Frage. Dass er seine sich insbesondere aus Art. 812 Abs. 1 und 2 OR ergebenden Pflichten mit den Überweisungen von total EUR 210'500.00 in die Türkei ohne Vereinbarung einer adäquaten Gegenleistung, ohne Vertrag, ohne Sicherheiten und ohne seine 'Geschäftspartner' wirklich zu kennen, verletzte, ist evident. Er verursachte damit geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand und ging Risiken ein, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingegangen wäre.