Die Kammer erachtet die Aussagen von G.________ ebenfalls als glaubhaft und authentisch. Demnach liess sie sich bis zuletzt von den Zusicherungen des Beschuldigten blenden, ohne Kenntnis von den realen Begebenheiten und den konkreten Handlungen des Beschuldigten zu haben. 10.2.4. Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz was folgt (pag. WSG 18 574 f.; S. 105 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorab kann auf die Ausführungen zum Sachverhalt M.________ AG/'AV.________ in [E. 10.1.4.] hiervor verwiesen werden.