nicht vorgängig informiert und um ihre Zustimmung ersucht worden, sie könne "nicht bezeugen", dass sie, wie von A.________ behauptet, über die Geldüberweisungen in die Türkei stets informiert und damit einverstanden gewesen sei. Sie versuchte wiederum nicht, A.________ 'in die Pfanne zu hauen', versuchte nicht, ihn mehr als nötig zu belasten, blieb jedoch stets dabei, nicht vorgängig informiert worden zu sein. Das Gericht stellt auf ihre Aussagen ab, gerade weil G.________ auch in diesem Punkt nicht einfach jegliche Kenntnis abstritt und eigentlich äusserst