05 003 005 Z. 130 ff.). Wesentlich ist wiederum, was G.________ vor den einzelnen Überweisungen wusste. Diesbezüglich war sie in ihren Aussagen [wie soeben mit Beispielen untermauert] klarer als noch beim Sachverhalt M.________ AG/'AV.________’, sagte sie doch auch auf mehrfache Frage, sie sei von A.________ nicht vorgängig informiert und um ihre Zustimmung ersucht worden, sie könne "nicht bezeugen", dass sie, wie von A.________ behauptet, über die Geldüberweisungen in die Türkei stets informiert und damit einverstanden gewesen sei.