Auf den von G.________ verwendeten Ausdruck des «Geldkreierens», den sie oberinstanzlich erneut verwendete, wurde bereits an anderer Stelle eingegangen und spricht ebenfalls für das fehlende Finanzverständnis von G.________. Die Aussagen von G.________ zeigen deutlich, dass ihr die Einzelheiten der Geschäftsabwicklung nicht bekannt waren und sie aufgrund der Zusicherungen des Beschuldigten vielmehr darauf vertraute, dass es am Ende aufgeht und das Geld in irgendeiner Form zurückfliesst. Entsprechend gab sie auf die Frage, wer BR.________ sei, an: «Keine Ahnung.