"Mehr kommunizieren als ich, kann man eigentlich gar nicht", so A.________ auf die Fragen der Staatsanwaltschaft nach dem Wissen von G.________, welche diesem Satz sicher nicht zustimmen würde. Ähnlich wie beim Sachverhalt M.________ AG/'AV.________’ […] wird aus ihren Aussagen nämlich deutlich, dass G.________ zwar den Namen BR.________ schon gehört hatte, dass sie auch im Laufe der Zeit Kenntnis davon erhielt, dass Geld der C.________ GmbH in die Türkei abfloss [und der Beschuldigte sogar dafür in die Türkei geflogen ist], und dass A.________ sie glauben machte, dass jemand in der Türkei "ganz viel Geld hätte losmachen sollen".