Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Der Umstand, dass AK.________ das Geld nicht à fonds perdu in die C.________ GmbH einschoss, genügt bereits, um den besagten, oberinstanzlich erneut vorgebrachten Einwand des Beschuldigten zu entkräften. AK.________ hat denn auch – wie bereits mehrfach erwähnt – gemäss eigenen Aussagen zwischenzeitlich die Betreibung gegen die C.________ GmbH eingeleitet (pag. WSG 18 334 Z. 98). Zum Wissen und Wollen von G.________ führte die Vorinstanz sodann was folgt aus (pag. WSG 18 573 f.; S. 104 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 2.4.3. Das Wissen und Wollen von G.________ / Fazit