61 dass A.________ Vermögenswerte der C.________ GmbH in der Höhe von EUR 210'500.00 nicht in deren Interesse verwendete, ist der Vermögensschaden evident. Auch dass A.________ angesichts seiner desolaten finanziellen Verhältnisse nicht aus eigener Kraft im Umfang von EUR 210'500.00 ersatzfähig war, ist ohne Weiteres erstellt (vgl. [E. 9.3.] hiervor). Indes machte A.________ sinngemäss geltend, aufgrund des Liquiditätseinschusses von CHF 150'000.00 durch seinen Bruder habe eigentlich gar nicht die C.________ GmbH, sondern sein Bruder in BR.________ investiert.