Indem er weitere Zahlungen an einen nachweislichen Betrüger auslösen wollte, machte er zugleich deutlich, dass ihn der zu befürchtende Totalverlust der investierten Gelder nicht abschreckte und er ungeachtet eines solchen handelte. Das Argument, er habe dieses Risiko nicht erkannt, ansonsten er anders gehandelt hätte, widerlegte er mit seinen Handlungen somit gleich selbst. Die Staatsanwaltschaft führt in Ziff. I.1.1.2 S. 5 (Absatz 3) der Anklageschrift irrtümlicherweise aus, durch die Handlungen A.________ sei der C.________ GmbH "im Umfang der vorgenommenen Überweisungen auf A.________ Privatkonten" ein Vermögensschaden entstanden. Tatsächlich gemeint ist aber, es sei der C.__