05 003 005 Z. 140 f.), entlarvend. So zeigt sie einerseits, wie der Beschuldigte seine Aussagen jeweils auf den konkreten Vorwurf anpasste, hatte er mit Blick auf die anderen Anklageziffern doch offenbar keine Vorbehalte, Geld von der C.________ GmbH an ihm weitgehend unbekannte Privatpersonen zu übergeben, so etwa an ‘AV.________’ oder AX.________. Andererseits zeigt die Aussage, dass sich der Beschuldigte durchaus der Risiken bewusst war. Dasselbe gilt für seine Aussage, wonach er keine Sicherheiten verlangt habe, weil Geschäfte mit einer Bank nicht das Gleiche seien wie mit einer Privatperson (pag. 05 003 004 Z. 107 f.).