60 Die Kammer teilt sodann die Ansicht der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte das Risiko und den drohenden Vermögensschaden erkannte, selbst wenn er dies im Nachhinein nicht eingestehen wollte. Etwas anderes ist bei den vorliegenden Umständen schlicht nicht vorstellbar und ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass sich das Verlustrisiko im Fall ‘AV.________’ zuvor realisiert hatte und dies der Anlass für den Beschuldigten war, mit AW.________ ins Geschäft zu kommen. Es kann diesbezüglich auch auf die E-Mail vom 20. April 2018 verwiesen werden, in welcher der Beschuldigte AW.