Er sieht sich somit beim ‘Bilderhandel’ nach wie vor als unschuldiges Opfer, wie auch im vorliegenden Fall. Damit korreliert die Tatsache, dass er das von der C.________ GmbH bezogene Geld nicht dazu verwendete, die bestehenden Schulden – auch bei anderen Geschädigten – abzuzahlen. Entsprechend dürfte es ihm vorliegend nicht um Wiedergutmachung gegangen sein, sondern um den eigenen finanziellen Vorteil. Daran hat die Kammer unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Vorgeschichte des Beschuldigten keine ernsthaften Zweifel.