Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz ist die Kammer indes überzeugt, dass es dem Beschuldigten nicht darum ging, sein Gesicht zu wahren und den Schaden aus dem ‘Bilderhandel’ zu begleichen. So hat der Beschuldigte oberinstanzlich erklärt, gegen die Betreibung des Obergerichts des Kantons Bern im Zusammenhang mit den Gerichtskosten für das Verfahren betreffend ‘Bilderhandel’ Rechtsvorschlag erhoben zu haben, weil er «damals nichts dafürkonnte» und das Gefühl habe, Revision eingegeben zu haben (pag. 18 1164 Z. 31 f.). Er sieht sich somit beim ‘Bilderhandel’ nach wie vor als unschuldiges Opfer, wie auch im vorliegenden Fall.