Auffallend ist in diesem Zusammenhang nicht bloss die Untätigkeit des Beschuldigten, sondern auch – wie zuvor ausgeführt – der ausgebliebene Ärger darüber, von AW.________ um eine derart hohe Summe betrogen worden zu sein. Im Gegenteil war der Beschuldigte sogar gewillt, AW.________ noch mehr Geld von der C.________ GmbH zukommen zu lassen. Das Ausbleiben der Kreditzahlung schob er alsdann trotz Geständnisses von AW.________ auf Dritte ab, namentlich auf Z.________ und Q.________. Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz ist die Kammer indes überzeugt, dass es dem Beschuldigten nicht darum ging, sein Gesicht zu wahren und den Schaden aus dem ‘Bilderhandel’ zu begleichen.