hiervor] – keinerlei Hinweise, dass A.________ einen Teil der überwiesenen EUR 210'500.00 selber erhielt, weshalb in dubio pro reo nicht davon auszugehen ist. [Indessen] handelte er letztlich in der Absicht, sich oder Dritte auf Kosten der C.________ GmbH unrechtmässig zu bereichern. Der Vergleich mit dem Glücksspieler, der umso leichter verliert, wenn er nicht sein eigenes Geld verspielt, trifft wiederum zu. Dies erklärt auch die gelassene Reaktion A.________ auf das Betrugsgeständnis von AW.________. Hätte er sein eigenes Geld verloren bzw. im besten Interesse der C.________ GmbH handeln wollen, so wäre die logische Antwort auf die E-Mail von AW.