_ nie Thema war, dass der Kredit der C.________ GmbH zugutekommen solle. Die Höhe des Kredits orientierte sich denn auch am Finanzierungsbedarf des ‘AO.________ (Liegenschaft)’. Im Weiteren erwog die Vorinstanz was folgt (pag. WSG 18 571 ff.; S. 102 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 2.4.2. Das Wissen und Wollen sowie die fehlende Ersatzfähigkeit von A.________ Noch am 30. Mai 2022, also mehr als vier Jahre, nachdem das Geld ursprünglich hätte ausbezahlt werden sollen, schrieb A.________ an die Staatsanwaltschaft, er sei überzeugt, dass der Kredit bei der BD.________ (Bank) doch noch zustande komme. Nur die Anzeige von Z.________ und