07 059 128 f.). Der oberinstanzlich von der Verteidigung eingereichte E-Banking Auszug vom 8. August 2019 zeigt, dass der Beschuldigte BR.________ nach dem Geständnis von AW.________ erneut EUR 55'000.00 überweisen wollte (pag. 18 1182), was der Beschuldigte auf Ergänzungsfrage der Generalstaatsanwaltschaft bestätigte (pag. 18 1173 Z. 5 ff., wonach er immer noch gehofft habe, dass der Kredit für den ‘AO.________ (Liegenschaft)’ nach den geleisteten Zahlungen komme). Schliesslich trifft die vorinstanzliche Feststellung zu, wonach zwischen dem Beschuldigten und AW.________ nie Thema war, dass der Kredit der C.________ GmbH zugutekommen solle.