So antwortete er auf die Frage, ob er G.________ ausdrücklich erklärt habe, dass die Überweisungen in die Türkei nicht im Geschäftsinteresse der C.________ GmbH lägen, mit: «Das ist ja klar. Das lief über das Konto der C.________ (GmbH). Für G.________ war es klar, dass man das so macht.» (pag. 05 003 005 Z. 130 ff.). Im Weiteren ist die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und AW.________ bemerkenswert und in diverser Hinsicht erkenntnisreich: Beispielsweise fragte der Beschuldigte AW.________ aktiv nach einer Sicherheit «für die Bank» und liess es sich nicht nehmen, diesem gegenüber grosse Versprechungen und Ankündigungen zu machen, vermutlich, um AW.