57 Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Der Beschuldigte versuchte auch bezüglich dieses Sachverhalts seine Handlungen mit sinnwidrigen Erklärungen zu rechtfertigen. So etwa damit, dass er das Geld nicht direkt an AW.________ überwiesen habe, damit er die Kontrolle über das Geld habe (pag. 05 003 002 Z. 41). Dasselbe gilt für seine Aussage auf die Frage, in was die C.________ GmbH bei AW.________ genau investiert habe, welche gleichzeitig belegt, dass die Kredite zwar mit Geld der C.________ GmbH vorfinanziert, nicht jedoch zugunsten der C.