55 nicht eingegangen wäre und er habe die ihm als Geschäftsführer obliegende Pflicht verletzt, für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens zu sorgen. Durch die Handlungen des Beschuldigten sei der Gesellschaft ein Vermögensschaden im Umfang der vorgenommenen Überweisungen auf seine Konti [recte: auf das Konto von BR.________] entstanden, weil er der C.________ GmbH keine Schuldanerkennungen der begünstigten Personen verschafft habe, die es ermöglicht hätten, die ins Ausland überwiesenen Vermögenswerte von diesen zurückzufordern.