Die Überweisungen der Vermögenswerte auf das Bankkonto in der Türkei seien erfolgt: - ohne im Namen der C.________ GmbH eine adäquate Gegenleistung zu vereinbaren, - ohne Vorhandensein beweisgeeigneter Urkunden, die über die involvierten Vertragsparteien und den Rechtsgrund der Vermögensdispositionen Aufschluss gegeben hätten, - ohne für die C.________ GmbH irgendwelche Sicherheiten einzufordern, einzig auf Anweisung eines ihm nicht näher bekannten Mannes namens ‘AW.