Damit verfängt das Argument des Beschuldigten, wonach das an ‘AV.________’ übergebene Geld von seinem Bruder und nicht von der C.________ GmbH stammte, nicht. Kommt hinzu, dass AK.________ der C.________ GmbH das Geld lediglich in Form eines Darlehens zukommen liess und teilweise X.________ (Produkt) als Sicherheit erhielt. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.