Zu Gunsten des Beschuldigten geht die Kammer davon aus, dass er zwar in Kenntnis des immensen Risikos handelte, die Vermögensschädigung aber nicht direktvorsätzlich wollte, sondern bloss als naheliegende Möglichkeit leichtfertig in Kauf nahm, mithin eventualvorsätzlich handelte. Bezüglich Ersatzbereitschaft ist festzuhalten, dass sich die von AK.________ an die C.________ geleisteten Geldbeträge beim Eingang auf das Konto mit dem Vermögen der C.________ GmbH vermischten. Die Zahlungen an ‘AV.________’ erfolgten mithin aus dem Vermögen der C.________ GmbH. Damit verfängt das Argument des Beschuldigten, wonach das an ‘AV.________’ übergebene Geld von seinem Bruder und nicht von der C.__