Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an. Der Beschuldigte ist geschäftserfahren und musste aufgrund seiner Vorgeschichte (insb. Bilderhandelfall) wissen, dass ein solches Geschäft (angeblich erhältlich zu machender Millionenkredit) über eine ihm weitgehend unbekannte, dubiose Person ohne jegliche Absicherung und mit Vorleistungspflicht immense Risiken birgt. Zu Gunsten des Beschuldigten geht die Kammer davon aus, dass er zwar in Kenntnis des immensen Risikos handelte, die Vermögensschädigung aber nicht direktvorsätzlich wollte, sondern bloss als naheliegende Möglichkeit leichtfertig in Kauf nahm, mithin eventualvorsätzlich handelte.