die Geldbezüge für die Übergaben an 'AV.________’ vornahm, 'nur' rund CHF 140'000.00 und EUR 13'600.00 in die C.________ GmbH einbrachte, welche er zudem nicht a fonds perdu leistete. Entscheidend ist zudem, dass AK.________ nicht verpflichtet war, seinem Bruder A.________ [und im Übrigen auch der C.________ GmbH] gegenüber Leistungen zu erbringen. Es fehlt daher sowohl an der Ersatzfähigkeit als auch am Ersatzwillen von A.________, denn wenn der Ersatzwille gegeben gewesen wäre, hätte er dafür gesorgt, dass sein Bruder die gesamte zu Gunsten von 'AV.________’ abgehobene Summe (CHF 315'191.45 und EUR 24'346.40) gegenüber der C._____