Die Ersatzfähigkeit liegt nur dann vor, wenn der Täter aus eigenen Mitteln Ersatz leisten kann. Das kann auch dann der Fall sein, wenn ein Dritter zur Leistung an den Täter verpflichtet wäre (z.B. wenn der Täter selbst Gläubiger einer grösseren Summe ist), jedoch dann nicht, wenn der Täter sich das Geld bei Dritten beschaffen müsste, die ihm gegenüber keine Leistungspflicht haben. Dass A.________ persönlich nicht ersatzfähig war, wurde bereits […] festgehalten. [Es] wurde ebenfalls bereits aufgezeigt, dass AK.________ im Zeitraum zwischen dem 31. Juli 2017 und dem 28. Dezember 2018, in dem A.________ die Geldbezüge für die Übergaben an 'AV.