53 Geschäfts ([…]) musste A.________ zweifellos mit dem eingetretenen Schaden für die C.________ GmbH rechnen. Mit anderen Worten wollte er mit den Geldübergaben an 'AV.________’ zwar nicht primär die C.________ GmbH schädigen, nahm aber ohne mit der Wimper zu zucken in Kauf, dass diese zu Schaden kommen würde […]. Damit sind die hohen Anforderungen des Bundesgerichts an den Eventualdolus erfüllt. Dass A.________ in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern handelte, hat die Beweiswürdigung ebenfalls ergeben […].