Bundesgericht grundsätzlich auch im Strafrecht beachtlich (zum Ganzen: BGE 141 IV 104 E. 3 sowie bereits BGE 117 IV 259 E. 3 f.). Subjektiver Tatbestand Betreffend den subjektiven Tatbestand erwog die Vorinstanz was folgt (pag. WSG 18 563 f. S. 94 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter mit dem Schaden rechnet, aber gleichwohl handelt, weil er sich damit abfindet für den Fall, dass er eintreten sollte. […] Aufgrund der offensichtlichen Realitätsfremde des