Vorschriften besteht. Solche Vorschriften dürfen auch mit Einwilligung des Alleinaktionärs nicht missachtet werden, da die Aktiengesellschaft auch in der Form einer Einpersonen-AG selbständige Vermögensträgerin ist und ihr Vermögen nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen und mithin auch für den Alleinaktionär ein fremdes ist. Die Verschiedenheit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere sind gemäss Bundesgericht grundsätzlich auch im Strafrecht beachtlich (zum Ganzen: BGE 141 IV 104 E. 3 sowie bereits BGE 117 IV 259 E. 3 f.).