nen. Damit kann offenbleiben, ob G.________ gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Einpersonen-AG in formeller Hinsicht überhaupt in die Schädigung der Gesellschaft hätte einwilligen können. Das Bundesgericht verneint die Möglichkeit einer Einwilligung eines Alleinaktionärs bei einer Einpersonen-AG grundsätzlich dann, wenn die Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten im Nichtbeachten gesetzlicher (bzw. konkret aktienrechtlicher) Vorschriften besteht.