Schliesslich ist bezüglich des vom Beschuldigten ins Feld geführten Einwands, G.________ habe stets Einsicht ins E-Banking gehabt und hätte sich somit jederzeit einen Überblick über sein Handeln verschaffen und intervenieren können, auf den Bundesgerichtsentscheid 142 IV 346 betreffend Kundenkonti zu verweisen. Demzufolge genügt die blosse Zustellung der Abrechnung oder die Möglichkeit, den Kontostand im Internet zu überprüfen, nicht für die Annahme einer konkludenten Genehmigung der Geschäftstätigkeit (E. 4.3 unter Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_967/2013 vom 21. Februar 2014 E. 3.2.1). Nach dem Gesagten ist eine tatbestandsausschliessende Einwilligung zu vernei-