diesbezüglich über keine genügenden Informationen verfügte, konnte sie auch nicht isoliert in einzelne Transaktionen einwilligen. Der Beschuldigte musste sich sodann der fehlenden (gültigen) Einwilligung von G.________ bewusst sein, informierte er sie doch bewusst nur mangel- bzw. bruchstückhaft über seine Geschäftstätigkeit, um kritische Fragen und Widerstand gegen sein äusserst riskantes und nicht im geschäftsmässigen Interesse der C.________ GmbH liegenden Handeln zu vermeiden. Der Beschuldigte wusste mithin, dass G.________ nicht in Kenntnis sämtlicher Umstände in sein Handeln eingewilligt hatte. Schliesslich ist bezüglich des vom Beschuldigten ins Feld geführten Einwands, G.___