wieder in einem Umfang Geld zurück in die C.________ GmbH fliessen und somit letzten Endes keine Vermögenseinbusse resultieren wird. Kommt hinzu, dass G.________ angab, oft erst im Nachhinein über Geldtransaktionen informiert worden zu sein oder die Abhebungen bemerkt zu haben. Eine solche nachträgliche Kenntnisnahme schliesst eine Einwilligung von vornherein aus. Eine wirksame Einwilligung hätte vielmehr bedingt, dass G.________ vorgängig gewusst hätte und damit einverstanden gewesen wäre, dass der Beschuldigte ihm nicht näher bekannten, dubiosen Personen (vorliegend ‘AV.