___ vom Beschuldigten über das damit einhergehende immense Risiko informiert. Sie hatte – soweit sie überhaupt (vorgängig) von den Geldübergaben wusste – mithin keine Kenntnis von den konkreten Umständen und von der Tragweite des Handelns des Beschuldigten. Der Beschuldigte hatte die Wissenshoheit und gab die Informationen – wenn überhaupt – in einer Art und Weise an G.________ weiter, dass keine kritischen Fragen und kein Widerspruch zu erwarten waren. Aufgrund der «gefilterten» Informationen und Zusicherungen des Beschuldigten war G.________ davon überzeugt, dass zumindest aus einer der Quellen (vgl. pag. 05 101 015 Z. 517) wieder in einem Umfang Geld zurück in die C.